Über mich

Professor Emeritus Dr. iur., Mailto: klk@hotmail.ch

Curriculum Vitae



In summary:

Karl-Ludwig Kunz is a prominent German-Swiss legal scholar and criminologist. Born on September 16, 1947, in Saarbrücken, he has made significant contributions to the fields of criminal law, criminology, and legal philosophy.

Kunz studied law, philosophy, and sociology at the University of Saarland, where he earned his doctorate in 1976. He later served as a judge before habilitating at the University of Saarland in 1983. From 1984 until his retirement in 2013, he was a full professor at the University of Bern, teaching criminal law, criminology, legal philosophy, legal theory, and legal sociology.

Throughout his career, Kunz has held various academic positions, including guest professorships at institutions such as the University of British Columbia, Simon Fraser University, Kansai University, and the China University of Political Science and Law. He is also an honorary member of the Japanese Society for Criminal Law and a member of the advisory board of the Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law.

Wikipedia



Zusammenfassend:

Professor Emeritus. Zunächst Richter. Sodann Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Kriminologie, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtstheorie an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. 

Persönliches

Geboren am 16. September 1947, verheiratet, 2 erwachsene Töchter

Deutsche und Schweizerische Staatsbürgerschaft.


Ausbildung

1953-1966 Schulen in Saarbrücken, Abitur am Gymnasium am Schloss

1966-1971 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes

1966-1967 Première Année der französischen License en Droit am Institut d’Études Juridiques Françaises der Universität des Saarlandes

1969-1973 Studium der Philosophie und der Soziologie an der Universität des Saarlandes

1971 Erste Juristische Staatsprüfung mit Auszeichnung

1971 - 1973 Juristischer Vorbereitungsdienst (Gerichtsreferendariat)

1973 Zweite Juristische Staatsprüfung mit Auszeichnung

1976 Promotion zum Doktor des Rechts an der Universität des Saarlandes (summa cum laude)

1983 Habilitation (venia legendi) an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes 



Berufliche Tätigkeiten


1974-1976 vollbeschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechts- und Sozialphilosophie der Universität des Saarlandes

1976 Staatsanwalt im Saarland

1977-1980 Richter im Saarland, tätig am Amtsgericht als Strafrichter, Jugendrichter und Vollzugsleiter einer Jugendarrestanstalt

1980-1981 Beurlaubung aus dem Justizdienst, Vertretung einer Professur (C 4) für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Bremen

1981-1984 wiederum Richter im Saarland, tätig am Landgericht (Schwurgericht, Jugendstrafkammer, Strafvollstreckungskammer)

1983-1984 Privatdozent für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität des Saarlandes

seit 1984 mehrere Berufungen auf Professuren in Deutschland und der Schweiz

1984-2013 Ordinarius für Strafrecht, Kriminologie, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Universität Bern, Mitdirektor der Departemente für Strafrecht und Kriminologie sowie für Rechtswissenschaftliche Grundlagenfächer

1989-1990 Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und Vorsteher der Juristischen Abteilung der Universität Bern

1990 Ablehnung des Amts eines Generalstaatsanwalts im Saarland


1997 Gastprofessor an der University of British Columbia / Canada und an der School of Criminology der Simon Fraser University / Canada


1998-2013 Gründungspräsident des Berner Forums für Kriminalwissenschaften, seither im Vorstand 

2001 Gastprofessor an der Kansai University, Osaka / Japan


2004 Gastprofessor an der China University of Political Science and Law, Beijing / China


2003-2013 Gründungspräsident der School of Criminology, International Criminal Law and Psychology of Law (SCIP) der Universität Bern

2009-2013 Gründungspräsident der Berner Graduiertenschule für Strafrechtswissenschaft (BGS) an der Universität Bern



2013 Emeritierung als Ordinarius an der Universität Bern


Nebenberufliche Tätigkeiten (Auswahl) 


1981 Prüfer für das Abschlussexamen beim Ausbildungs- und Prüfungsamt für die Einstufige Juristenausbildung in Bremen in den Fächern Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie

1983 – 1984 Prüfer für die Erste und die Zweite Juristische Staatsprüfung im Saarland in den Fächern Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtstheorie

1987 – 2006 Prüfer für das Fürsprecherexamen des Kantons Bern in den Fächern Strafrecht und Strafprozessrecht

1987 - 1989 Delegierter des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz zu strafrechtlichen und kriminologischen Konferenzen des Europarates

1988 – 1992 Einladungen des Sekretariats des Europarates zu Referaten auf Tagungen für Experten aus mittel- und osteuropäische Staaten in den Bereichen Strafrecht und Kriminalpolitik

1987 – 1993 Mitglied der Expertenkommission des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für die Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, des Dritten Buches und des Jugendstrafrechts

1989 – 1990 Gutachter für das Eidgenössische Bundesamt für Gesundheit über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit AIDS

1990 Beratung des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz im Zusammenhang mit Ergänzungsvorschriften zum Straftatbestand der Geldwäscherei

1990 – 1991 Beratung des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz im Zusammenhang mit einem Straftatbestand der Rassendiskriminierung

1991 – 1992 Erarbeitung eines Vorentwurfs zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt nebst Begleitbericht im Auftrag der Schweizerischen Bundesregierung (mit Guido Jenny)

1991 – 1994 Begleitforschung zur probeweisen Einführung der Gemeinnützigen Arbeit im Kanton Bern im Auftrag des Kantons und des Bundes

1994 – 2000 Mitglied des Conseil Scientifique der Groupe Européen de la Recherche sur les Normativités (GERN), Berufung durch den französischen Conseil National de la Recherche Scientifique (CNRS)

1995 Gutachter für die Max-Planck-Gesellschaft im Rahmen der Wiederbesetzung des Direktoriums des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg im Breisgau (Nachfolge Günther Kaiser)

1995 – 2002 Mitglied der Gutachtergruppe des Nationalen Forschungsprogramms 40 (Gewalt im Alltag und Organisierte Kriminalität) des Schweizerischen Nationalfonds

1997 Beratung des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz im Zusammenhang mit einem Straftatbestand des Völkermordes

1997 – 1999 Experte beim Europarat im Committee of Experts on the Implementation of European Rules on Community Sanctions and Measures (PC-ER)

1999 Analyse der Rechtsprechung zum Opferhilfegesetz im Auftrag des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz

2002 - 2007 Präsident der Kommission zur Verleihung des Theodor-Kocher-Preises der Universität Bern

2002 -2010 Lehrauftrag für Kriminologie an der Universität Freiburg

2005 Gutachten für die Max-Planck-Gesellschaft im Zusammenhang mit der Gründung einer Doktorandenschule (REMEP)

2008 - 2013 Mitglied des Fachbeirates des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg im Breisgau / Deutschland

2011 Präsident des Expertengremiums der Hans-Sigrist-Stiftung für die Vergabe des mit 100`000 Schweizer Franken dotierten Hans-Sigrist-Preises

2011 Externes Mitglied der Berufungskommission zur Wiederbesetzung des Lehrstuhls für Strafrecht und Kriminologie an der LMU München (Nachfolge Heinz Schöch)

2014 (Einziger) Gutachter im Berufungsverfahren W3-Professur Universität Göttingen und Direktorium des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen



2018 - 2019 Lehrauftrag für Kriminologie an der Universität Luzern

2020 Mitglied der Berufungskommission zur Wiederbesetzung des Lehrstuhls für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Zürich


Ehrungen


1978 Verleihung des Dr. Eduard-Martin-Preises für die jahresbeste Dissertation der Universität des Saarlandes

2001 Ehrenmitglied der Japanischen Gesellschaft für Strafrecht

2010 Ehrenmedaille der Universität Bialystok/ Polen für seine Beiträge zur weltweiten Forschung in Strafrecht und Kriminologie und für seine Unterstützung der internationalen akademischen Zusammenarbeit.


2012 Senior Fellow des Wissenschaftskollegs des Alfried Krupp Wissenschaftskollegs Greifswald.

2026 Beccaria-Medaille in Gold der Kriminologischen Gesellschaft für seine hervorragenden  Leistungen in der Kriminologie .





Mein Wissenschaftsverständnis







Meine wissenschaftliche Tätigkeit erstreckt sich auf das Strafrecht einschliesslich des Strafprozessrechts, die Kriminologie, die wissenschaftliche Kriminalpolitik sowie auf die theoretischen Grundlagen der Rechtswissenschaft. Veröffentlichungen betreffen die Rechtsordnungen Deutschlands wie der Schweiz, kriminologische Beiträge beziehen sich zum Teil auch auf den englischen und den französischen Sprachkreis. Das Anliegen, Generalist und nicht Spezialist sein zu wollen, rührt aus der Überzeugung, dass eine rein nationalstaatlich oder dogmatisch-systematisch betriebene Jurisprudenz zu einer Sozialtechnologie verkommt, während der Rationalitätsanspruch der Rechtswissenschaft eine Auseinandersetzung sowohl mit den gesellschaftstheoretisch-philosophischen Grundannahmen wie mit den empirisch beobachtbaren Wirkungen juristischer Betätigung verlangt. Bereits die Entscheidung für das Strafrecht als mein dogmatisches Kernfach erfolgte im Hinblick darauf, dass dieses Rechtsgebiet wie kein anderes als Anwendungsgebiet praktischer Philosophie und als Mikrokosmos sozialer Regulierung verstanden werden kann. Mein Bemühen, an der Wiedererweckung einer „gesamten Strafrechtswissenschaft“ mitzuwirken, mag am Besten daran erkenntlich sein, dass sich meine Schriften nicht nur mit Themenbereichen aus dem Strafrecht, der Kriminologie und den rechtswissenschaftlichen Grundlagenwissenschaften befassen, sondern durchwegs disziplinübergreifende Zusammenhänge betonen. Strafrechtstheorie und Kriminalpolitik in ihrem Beitrag zum Freiheitserhalt der Menschen sind Fixpunkte meiner Forschungsinteressen. Wer meine Veröffentlichungen liest, wird unschwer feststellen, dass sie im Dschungel der Unübersichtlichkeit strafrechtstheoretischer und kriminalpolitischer Vorstellungen einen einigermaßen geradlinigen Weg zu beschreiten suchen. Die analytische Dimension der Strafrechtstheorie und die gestaltende Dimension der Kriminalpolitik werden von mir als zwei Aspekte desselben Bemühens gedeutet: Die förmliche Desavouierung des Normbruchs auf Kosten des Normbrechers an enge berechenbare Voraussetzungen zu binden, welche sich aus der Notwendigkeit zur Sicherung individueller Freiheiten und aus der Tauglichkeit der Instrumente strafrechtlicher Reaktion ergeben. Daraus resultiert eine Strafrechtstheorie, die ihren Gegenstand im positiven Strafrecht nicht schon fertig vorfindet, sondern ihn sich gesellschaftstheoretisch erschließt, indem sie sich immer wieder neu der höchst problematischen Aufgabe des Strafrechts, auf Kosten der Freiheit des Normbrechers Freiheitsgarantien normativ zu bekräftigen, vergewissert. Zudem tritt damit eine Kriminalpolitik hervor, die sich als Gegenentwurf zu der derzeit betriebenen Politik der „Inneren Sicherheit" und der Teilprivatisierung der Kriminalitätsvorsorge versteht. Ihr Anliegen verlangt im Kern integrative, möglichst ausgrenzungsarme Strategien der Konfliktvorbeugung und -bewältigung. Meine Beiträge zur Kriminologie beziehen sich auf eine Standortbestimmung der Kriminologie als Basis und Antriebsquelle einer „vernünftigen“, also: erfahrungswissenschaftlich gestützten wie auch gemeinsinnbezogenen Kriminalpolitik.























Wichtigste Schriften








Tobias Singelnstein / Karl-Ludwig Kunz

Kriminologie. Eine Grundlegung


8., vollständig überarbeitete Auflage. 2021

450 S.

utb. ISBN 978-3-8252-5643-2

Format (B x L): 15 x 21.5 cm



Aus dem Vorwort: Das bewährte Lehrbuch stellt die zentralen kriminologischen Themen von Grund auf und mit Tiefgang dar. Es bietet so einerseits eine sehr gut verständliche Einführung, die zum eigenen Nachdenken anregt. Andererseits eignet sich der Band aber ebenso hervorragend als Nachschlagewerk für Wissenschaft und Praxis. In fünf großen Kapiteln werden. die kriminologischen Theorien und die Entwicklung der Disziplin dargestellt, die Kriminalität (in) der Gesellschaft sowie ihre Erfassung in Hell- und Dunkelfeld untersucht, Kriminalisierung und andere Formen sozialer Kontrolle eingehend behandelt und die gesellschaftlichen Hintergründe von Kriminalität und Kriminalisierung beleuchtet. Für die 8. Auflage wurde das Buch vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand der Forschung gebracht. Verschiedene neue Abschnitte behandeln aktuelle Entwicklungen wie zum Beispiel Digitalisierung, Migration und Künstliche Intelligenz.








Besprechung


Was ist das beste Lehrbuch zur Einführung in die Kriminologie? - SozTheo 

"Das Kriminologie-Lehrbuch des Rechtswissenschaftlers und Kriminologen Karl-Ludwig Kunz wurde in der ersten Auflage bereits 1994 veröffentlicht und zählt damit zu den modernen Klassikern der deutschsprachigen Lehrbücher. Seit der siebten Auflage wird der Autor durch den Bochumer Kriminologie-Professor Tobias Singelnstein unterstützt. Obwohl das Buch aus der Feder von zwei Rechtswissenschaftlern stammt, merkt man ihm seine disziplinäre Verortung nicht unbedingt an. Im Gegenteil hebt sich das Buch wohltuend durch seine rechtssoziologische, gesellschaftkritische Perspektive auf die Themen Kriminalität und Kriminalisierung von anderen Lehrbüchern ab. Die Bandbreite der hier behandelten Themen zielt – wie der Titel verspricht – auf eine Einführung in das Fachgebiet der Kriminologie (siehe Klappentext). Dies gelingt außerordentlich gut, immer verständlich und erschöpfend. Die Gründlichkeit der Ausführungen geht allerdings zu Lasten der Erläuterung spezieller Kriminalitätsphänomene, die man hier vergeblich sucht. Ein Stichwortverzeichnis macht das 500 Seiten umfassende Buch auch zu einem wertvollen Nachschlagewerk.

Wer für sein Bachelor- oder Masterstudium der Kriminologie auf der Suche nach einem Buch ist, dass die Grundlagen des Faches (was ist Kriminologie, Kriminalitätstheorien, Kriminalitätsstatistiken, soziale Kontrolle usw.) anschaulich erklärt und kritisch beleuchtet, wird mit diesem Werk sehr glücklich werden."



Kunz, Karl-Ludwig / Tobias Singelnstein

Kriminologie
Eine Grundlegung

«UTB» Band 1758. 7., grundlegend überarbeitete Auflage 2016. XVI + 435 Seiten, 40 Schaubilder, kartoniert, EUR 24.99 (D) / CHF 32.50 (UVP) ISBN 978-3-8252-4683-9 Haupt Verlag www.haupt.ch 


Aus dem Vorwort: Die 7. Auflage der «Kriminologie», nun von Tobias Singelnstein mit verfasst, bietet eine grundlegend überarbeitete Fassung des seit 1994 bewährten Lehrbuches. Die Darstellung wurde komplett neu strukturiert, um neue Kapitel erweitert und durchgehend auf den aktuellen Stand der Forschung gebracht. Wie in den Vorauflagen stellt das Lehrbuch die zentralen kriminologischen Themen von Grund auf und mit Tiefgang dar. Es bietet eine sehr gut verständliche Einführung in das Fach, die zum eigenen Nachdenken anregt, sich aber ebenso hervorragend als Quelle für Wissenschaft und Praxis eignet.

Leseprobe/ Extraits: https://books.google.ch/books?hl=de&lr=&id=5VgrDQAAQBAJ&oi=fnd&pg=PR3&dq=Karl+Ludwig+Kunz&ots=X9fCbhjEEW&sig=bTW03eMhusev0HsTXEGp-3rCcTE&redir_esc=y#v=onepage&q=Karl%20Ludwig%20Kunz&f=false


Besprechungen:

Stephan Bernard, Plädoyer 2/17, S. 55: "Das Buch wird in siebter Auf­lage vorgelegt, erstmals aber nicht vom Berner Emeritus ­allein, sondern in Co-Autorenschaft mit dem Berliner Professor Tobias Singelnstein. Das Werk bleibt indes seiner Zielsetzung treu: Es ist nach wie vor in umfassendem Sinn geistes- und sozialwissenschaftlich angelegt und bewegt sich in der Tradition der kritisch-autonomen Kriminologie als Reflexions­disziplin. Es will Grundlagen vermitteln, zum Nachdenken ­anregen und gleichzeitig Quelle für ­Wissenschaft und Rechts­praxis sein – diesen hohen ­Anspruch löst es vollständig ein ...Ein Muss für kritische Strafrechtler."

Christoph Willms, TOA-Magazin Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung 1/17, S. 33: "... geht es den Autoren nicht um die Vermittlung von möglichst einfach und komprimiert dargestellten Erkenntnissen der Mainstream-Kriminologie. Sie gewähren der Leserschaft stattdessen einen umfassenden Einblick in sämtliche Facetten des kriminologischen Diskurses und laden zum Selbstdenken ein. Wer diese Einladung annimmt, erhält einen anderen, neuen Blick auf Kriminalität, Kriminalpolitik und Gesellschaft... Eine Pflichtlektüre für alle, die im Studium und Beruf dem vielseitigen Themenkomplex Kriminalität begegnen."

Christian Grafl, Journal für Strafrecht JSt 3/2017 S. 264: "... Als kritischer Strafjurist muss man irgendwann beginnen, den empirischen Forschungsstand nachzulesen. Und das vorliegende Buch ist eine hervorragende (und dazu noch sehr preiswerte) Möglichkeit, diesen Prozess zu starten."

Stephan Quensel, Kriminologisches Journal 2017, 243-247: "... lässt auch diese ‚Kriminologie‘, nunmehr mit einem kritischeren Touch, entscheidende Fragen (die auch die Studierenden stellen sollten) offen... Es ist eben nur eine ‚Grundlegung‘."








Karl-Ludwig Kunz / Martino Mona

Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie. Eine Einführung in die theoretischen Grundlagen der Rechtswissenschaft
Uni-Taschenbücher - mittlere Reihe 2788, 319 S., 37 Abb., ISBN: 978-3-8252-4190-7
1. Auflage: 2006
2. Auflage: 2015

DOI: 10.13140/2.1.1320.7842

Aus dem Vorwort: Dieses Buch bietet eine einführende Gesamtdarstellung der theoretischen Grundlagenfächer der Rechtswissenschaft (Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie). Zusammenfassungen und Denkfenster im Text regen zum aktiven Nachdenken an. Bei den meisten Abschnitten sind Hinweise auf Lektüreempfehlungenvorangestellt. Das Buch stellt den aktuellen theoretischen Diskussionsstand dar und soll- die Fähigkeit vermitteln, sich in kohärenter Weise mit den Funktionen des Rechts auseinander zu setzen;- die Reflexion über das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit anregen;- zur Klärung der Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz beitragen, indem die Begründungszusammenhänge juristischen Argumentierens bewusst gemacht werden. 


Besprechungen:

Christopher Pollmann: ZSR 2008, 447-449;

ZfR Soz. Bd. 28 Heft 2, 287-289; ZPol Bibliografie 0107;

Benjamin Lahusen, Dieter Simon: KritV 2007, 40-45;

www.amazon.de







Kriminologie
6., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2011XIII + 423 Seiten, 25 Schaubilderkartoniert, 15 x 21,5 cm, 656 CHF 35.90 / EUR 24.90 (D) / EUR 25.60 ISBN 978-3-8252-3591-5. Auflage: 2004. 4. Auflage: 2003. 3. Auflage: 2001 2. Auflage: 1981. 1. Auflage: 1994

DOI: 10.13140/2.1.3417.9364

Aus dem Vorwort: Das Buch ist ein Lehrbuch und ein Nachschlagewerk, doch es ist hoffentlich mehr. Es unternimmt eine „Darstellung“ der Kriminologie im doppelten Wortsinne: Indem eine Bestandsaufnahme des Fachs präsentiert und zugleich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass jede Präsentation eine Inszenierung ist, die aus Geschriebenem auswählt, es szenisch verdichtet und zu einem neuen Gesamtbild arrangiert.
Mit einiger Vermessenheit könnte man das Werk als eine Denk-Schrift bezeichnen. Erstrebt wird eine durchaus anspruchsvolle, doch allgemeinverständliche Vermittlung des Standes der allgemeinen Kriminalitätsforschung. Das Buch setzt auf die entlarvende Kraft des Nach-Denkens über eine Disziplin, über die schon manch Gescheites gedacht und gesagt worden ist. Die Philosophie bezeichnet dieses Vorgehen als Re­flexion; burschikoser könnte man – mit Horst Schüler-Springorum – von einem „think twice“ reden. Solches Denken hat mit Ver­ständigung zu tun, die darauf hofft, dass der Funke des Gedankens auf die Leserin und den Leser überspringen und dort ein Feuerwerk von Assoziationen auslösen möge, die im Buch nicht einmal im Keime angelegt sind.
Erstrebt wird so etwas wie eine Unterhaltung, durchaus in der doppelten Bedeutung von Dialog wie Divertimento. In der Wiener Klassik bezeichnet Divertimento ein in meist kleiner Besetzung aufge­spieltes Instrumentalwerk, dazu bestimmt, eine tafelnde Gesellschaft zu unterhalten. Die unterhaltsame Zerstreuung der kriminologischen Tafelrunde verfolgt ver­schiedene Anliegen: Sie will gewisse inhaltli­che Aspekte des Gesprächs aufgreifen und vertiefen, mittlerweile gängige Be­trachtungswinkel erweitern und zu einer Verständigung über Gemeinsames und Trennendes anregen. Um einen hoch gegriffenen Vergleich zu wagen: Die verfolgten Anliegen lassen sich in der Aussage bündeln, die Ludwig Wittgenstein seiner berühm­ten Logisch-Philosophischen Abhandlung vorangestellt hat: Der „Zweck“ des Buchs „wäre erreicht, wenn es einem, der es mit Verständnis liest, Vergnügen bereitete“[1].
Lesefreundlichkeit wird durch eine Reihe von Vorkehrungen erstrebt. Den meisten Abschnitten sind knappe Lektüreempfehlungen vorangestellt, die Hinweise für eine vertiefende Befassung etwa zur Prüfungsvorbereitung geben. Querverbin­dungen im Text sind durch Verweise auf Vorangehendes (< § ... Rn ...) und Nachfolgendes (> § ... Rn ...) leicht nachvollziehbar. Tabellen und Schaubilder sollen komplexe Aussagen anschaulich machen. Das Stichwort­register erlaubt die rasche punktuelle Information. Das verwer­tete Schrifttum ist im Literaturverzeichnis dokumentiert. Die berücksichtigte Literatur stellt eine Auswahl dar, die versucht, die Vielfalt der Sichtweisen einzufangen. Vollständigkeit anzustreben wider­spräche der Konzeption des Buchs.

[1] Wittgenstein 1969, Vorwort.


Besprechungen:
der 5. Auflage 
Javier Gamero Kinosita.
Criminologia, http://criminologia.de/studium/kriminologische-lehrbucher/.

der 4. Auflage 
Rezensinsessay von Fritz Sack, Das andere Lehrbuch - Prinzip Hoffnung?- . In: Kriminologisches Journal, Heft 1/2006, S. 49-61;
"Fritz Sack Das andere Lehrbuch - Prinzip Hoffnung? Rezensionsessay zur neuen Auflage von Karl-Ludwig Kunz: Kriminologie. Eine Grundlegung. 4. völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage. Bern, Stuttgart, Wien 2004 (Haupt Verlag, UTB 1758). XIV und 476 S., 29,90 € I. Hier ist ein Buch anzuzeigen, das zu den heutzutage äußerst seltenen Publikationsereignissen gehört, von denen man am Ende sagen kann, es hat sich gelohnt, ihm zu begegnen. Diese erstmalig 1994 erschienene ,Grundlegung' der Kriminologie liegt jetzt in vierter, völlig überarbeiteter und aktualisierter Auflage vor, wobei das bisherige Taschenbuch- einem Normalbuchformat gewichen ist. Eine Bemerkung über die Kontinuität der bisherigen Auflagen vorweg. Kunz insistiert in seinem Vorwort auf der Unterscheidung zwischen einer (bloßen) ,,Aktualisierung" und einer „völligen Überarbeitung" seines Werkes (S. V): mehr an Letzterem als an Ersterem liegt dem Verfasser. Die Betonung dieser Differenz richtet sich gegen den schnellen Blick ins Inhaltsverzeichnis, der alleine aus der relativen Konstanz der äußeren Struktur zu der irrigen Annahme verleiten könnte, diese neue Auflage schreibe lediglich Daten und Literatur chronologisch fort, behalte aber im Übrigen Richtung und Perspektive bei. Freilich: eine Kehrtwendung zu den bisherigen Auflagen soll damit auch nicht angekündigt werden. Die sieben Kapitel des Buches lassen sich - entsprechend einer Systematik, die nicht die des Verfassers ist - in zwei Frage- und Problemstellungen bündeln. 1) Die erste betrifft den disziplinären Eigensinn der Kriminologie bzw. die ,Erzeugungsgrammatik' der Disziplin einschließlich ihrer Aussagen und Befunde selbst. Hiermit beschäftigen sich die Kapitel eins bis sechs des Buches, wobei das sechste Kapitel dieses Teils auf 50 Seiten das durchaus prekäre Verhältnis der Kriminologie zur Kriminalpolitik behandelt. 2) Nur wenig kleiner als das kriminalpolitische Kapitel ist der Raum, den Kunz einem Problem widmet, dessen Aktualität ebenso unbestritten ist, wie es von der deutschen Kriminologie bislang rundum ignoriert wird - die kriminalpolitische ,Wende' in der ,Spätmodeme'. II. 1. Einen genaueren Blick möchte ich zunächst auf die vielleicht etwas zu summarisch zur ,Erzeugungsgrammatik' erklärten ersten sechs Kapitel des Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 49 Buches werfen. Hier vor allem findet der Leser den Anspruch einer ,Grundlegung' der Kriminologie im emphatischen Sinne vorgeführt. Hier löst Kunz allenthalben ein, was der eilige Leser, der über die Peripherien des Buches nicht hinausgelangt, vielleicht nur als eine etwas prätentiöse captatio benevolentiae des Vorworts abzutun geneigt ist, die Referenz nämlich auf keinen geringeren als Ludwig Wittgenstein und die Ankündigung einer ,interdisziplinären' Programmatik, die der sich bekanntlich so verstehenden Kriminologie etwas befremdlich vorkommen dürfte: der Verfasser will auch „die Philosophie, die Wissenschaftstheorie, die Rechtssozioiogie und die Strafrechtswissenschaft" ins kriminologische Boot holen. Bezugnahmen auf Wittgenstein etwa finden sich im Verlaufe des Buches nicht nur immer wieder, sondern bilden gleichsam eine Art roten Faden für Argumentation und Perspektive: sie sind dem Verfasser methodologisch-theoretisches Fundament ebenso (S. 8f.) wie Interpretationsfolie für die Erörterung der notorischen kriminologischen Problematik des „Dunkelfeldes" (S. 276ff.). Dabei ist es natürlich nicht der ,logische', sondern der ,linguistische' Wittgenstein, den Kunz als Zeugen und Gewährsmann für seine Position heranzieht. Diesen methodologischen Pfad befestigt Kunz nicht nur mit weiteren und der Soziologie näheren Autoren (etwa A. Giddens), sondern ihm widmet er gleich eingangs einen eigenen, in dieser Auflage neuen und Weg weisenden Unterabschnitt „Erklären oder Verstehen" (§ 2, S. 5-14), unter Bezugnahme auf die einflussreiche wissenschaftstheoretische Publikation gleichen Titels aus den siebziger Jahren von v. Wright. Damit ist eine methodologische Grundentscheidung getroffen und eine theoretische Perspektive gewählt, die die Argumentation des gesamten Buches bestimmen und durchziehen. Kunz wägt die beiden Modelle - das „Erklärungsmodell" und das „Verstehensmodell" (S. 5) - gegeneinander ab, sieht „beide Standpunkte. in der Kriminologie vertreten ... , wobei das Erklärungsmodell vorherrschend ist". Seine eigene „Präferenz für das Verstehensmodell" (S. 7) verhehlt er nicht. Gleichsam en passant trifft Kunz eine sehr folgenreiche Feststellung: die Dominanz des Erklärungsmodells in der Kriminologie sei „einleuchtend, da ihr Datenmaterial weitgehend über Kriminalstatistiken verfügbar ist und der Staat als größter Auftraggeber der kriminologischen Forschung ... sich bevorzugt für die quantitativ-vergleichende Bestimmung des Kriminalitätsvolumens und der Wirksamkeit staatlicher Interventionen interessiert" (S. 7). Ein Blick in die meisten kriminologischen Lehrbücher, eine Bilanz einschlägiger Forschungsprojekte, in Sonderheit solche aus direkter Auftragsforschung oder gar aus staatlicher Eigenregie, bestätigen diesen Befund umstandslos. Als eine wichtige Folgerung dieser Kritik tritt Kunz für einen stärkeren methodologischen Rückgriff der Kriminologie auf qualitative Forschungsmethoden ein. 50 Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 Dass das Verstehensmodell umgekehrt für den offiziellen und staatlichen kriminalpolitischen Diskurs seine durchaus konträre - und erkannte - Brisanz und Gestaltungskraft erfährt, lässt sich an einem ebenso einprägsamen wie berüchtigten, mittlerweile auch in die Kriminologie eingedrungenen kriminalpolitischen Motto der ehedem konservativen Regierung Großbritanniens ablesen. Der Nachfolger von M. Thatcher, J. Major, brachte die von ihm favorisierte Kriminalpolitik in der Sunday Times vom 21.2.1993 auf den gleichermaßen enthüllenden wie blanken Nenner: es gehe um eine „Kriminologie", wie D. Garland schreibt, die „encourages us to be prepared ... to condemn more and to understand less" (Garland 2001: 184/272)1 . Ebenso folgenreich sind die theoretischen Implikationen des vom Verfasser favorisierten Verstehensmodells. Stichworte müssen genügen: ,,interpretatives Paradigma", ,,symbolischer Interaktionismus", die Kontinuität einer sinnverstehenden Theorieposition in der Tradition von M. Weber ist das theoretische Leitmotiv des Buches - und es wird kriminologisch durchdekliniert, natürlich bis hin zur Labeling-Theorie, die gegen den sonst in Deutschland in der Disziplin vorherrschenden Strom von Kunz durchweg wach und lebendig gehalten wird - schon gleich zu Beginn jedoch schreibt er diese Tradition fort, indem er zu Recht begrifflich von dem Definitions-. konzept auf das der „gesellschaftlichen Konstruktion von Kriminalität" (S. 10) umstellt. 2. Sein Plädoyer für das „Verstehensmodell" ist Wegbereiter auch für die Akzente und Behandlung der Themen in den folgenden Kapiteln, am sichtbarsten in dem unmittelbar folgenden Kapitel 2, das nicht nur eine neue interne Strukturierung, sondern auch einen treffenderen Titel erfahren hat: in der Tat geht es hier um weitreichende „wissenschaftspolitische Grundorientierungen", die den Leser über knapp 50 Seiten (S. 37-83) mit dem ebenso widerständigen wie kontroversen Problem der Beziehung zwischen Kriminologie und Kriminalpolitik, letztlich dem zwischen Wissenschaft und Politik generell konfrontieren. Dies geschieht hier auf einer ersten allgemeinen Ebene, keineswegs endgültig und abschließend - im Gegenteil: dieses Problem kehrt wieder und wieder. Dabei orientiert sich die Argumentation entlang der kriminologischen „Lagerlogik", die Kunz als „Bedarfsforschung" der „anwendungsbezogenen Kriminologie" einerseits (§ 7) und als „kritische Kriminologie" andererseits (§ 8) einander gegenüber stellt. Zu beiden Positionen bringt sich der Verfasser auf Distanz, weil - im ersten Fall - der Anspruch einer erfahrungswissenschaftlich begründeten Kriminalpolitik den Möglichkeitsraum der l Garlands Erläuterung des kriminalpolitischen Kontrastmodells zu Major an gleicher Stelle verweist auf eine, ,neue Nachdenklichkeit' ganz anderer Art als die vom Verfasser gemeinte und beobachtete: "To treat them as understandable - as criminology has traditionally done - is to bring criminals in our domain, to humanize them, to see ourselves in them and them in ourselves" (2001: 184). Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. l 51 aktuellen Kriminalpolitik notwendig verfehlt, zudem die normativen (sprich: dogmatischen) Ausflüchte und Haken des Strafrechts vis-a-vis der Autorität einer empirisch geschwängerten Kriminologie verkennt, weil - im zweiten Fall - die kritische Kriminologie in marxistische und radikale Fahrwasser geraten sei und dadurch ihr großes Kritikpotential zugunsten eines „naiven Selbstverständnisses" unnötig aufs Spiel gesetzt habe (hier ist Kunz m.E. einer einst recht wirksamen, aber inzwischen wohl überholten Einschüchterung insbesondere im strafrechtswissenschaftlichen Milieu erlegen). Stattdessen versucht sich der Verfasser an einer Art „dritten Weg" der Kriminologie/Kriminalpolitik, von ihm als Konzept der „neuen Nachdenklichkeit" (S. 62ff.) vorgestellt, das der Kriminologie und der Kriminalpolitik den Weg „Zwischen den Stühlen von Entlarvungs- und Legitimationswissenschaft" (§ 9, S. 62ff.) ebnen soll. Unter den „Schlagworten ,weniger' und ,anders'" werden alternative, nicht-repressive Sanktionen einerseits und Formen von „Makro- und Megakriminalität" andererseits in den kriminologischen und kriminalpolitischen Horizont hereingeholt und erörtert, wie auch der „feministischen Perspektive" zu Recht ein eigenes Kapitel (§ 11) gewidmet wird, für das der Verfasser jedoch - analog zur Behandlung der kritischen Kriminologie - auch einiges Stirnrunzeln parat hat (S. 82). Dieser Auseinandersetzung von Kunz mit der in Lager zerfallenen bzw. zerstrittenen Kriminologie und Kriminalpolitik kommt mehr noch als der eher wissenschaftstheoretischen und methodologischen Positionierung eine Schlüsselfunktion für Buch und Autor zu. Der anvisierte dritte Weg - Kunz ist sich einerseits nicht ganz sicher, nennt die „neue Nachdenklichkeit" eine ,,recht kühne! Behauptung", schwächt sie zur „latenten Grundströmung" herunter, die sich „nicht auf erweisbare Fakten stützen" könne, bezeichnet sie andererseits abschließend „einstweilen schelmisch ein Postulat, das im Begriffe ist, von der Realität eingeholt zu werden" (S. 63, Herv.i.O.). Dieser dritte Weg zehrt nach Kunz viel von der kritischen Kriminologie, deren ,,eigentliches Verdienst ... darin (bestehe), die empirische Forschung nachdenklich gemacht zu haben in Bezug auf die meta-empirischen Prämissen und Konsequenzen ihrer Tätigkeit, die unausgesprochenen praktischen Relevanzen und Reichweiten ihrer Annahmen, die notwendige Perspektivengebundenheit empirischer Aussagen" (S. 62). Aller erwähnten kritischen Abwege zum Trotz, so Kunz, ,,hat die konventionelle Kriminologie die Berührungsangst gegenüber den meta-empirischen Grundannahmen einer distanzierend-kritischen Betrachtung verloren und sich diese Annahmen mehr oder weniger stillschweigend zu eigen gemacht" (S. 63). Kann man, so möchte man fragen, das wirklich so stehen lassen? Und auch dies: ,,Das Verständnis des Strafrechts als ein problematisches, minimierungsfähiges und in weiten Bereichen der Alltagskriminalität durchaus ersetzbares Ordnungsgefüge hat sich ungeachtet der Stammtischmeinung mit verblüffender Selbstverständlichkeit durchgesetzt. Das Denken an und in Alternativen 52 Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 (Herv.i.O.) zum Strafrecht, zur Freiheitsstrafe, zur formellen Kriminalitätskontrolle hat in einem noch vor wenigen Jahren unvorstellbaren Ausmaß an Boden gewonnen" (S. 65f.). Eine letzte, schon an früherer Stelle vom Verfasser getroffene Bestimmung des kriminologischen Gegenstands - kein unwesentlicher Streitpunkt in der wechselvollen Geschichte der Kriminologie - verdient an dieser Stelle noch nachgetragen zu werden. Der über Jahrzehnte hinweg „halbierten", auf den kriminellen Täter und das damit einhergehende ätiologische Programm reduzierten Kriminologie erteilt Kunz eine unumwundene Absage - und mit Bedacht unter Rückgriff auf das vielleicht autoritativste Lehrbuch in der Geschichte der Kriminologie von E.H. Sutherland und D.R. Cressey hält er fest: ,,die Kriminologie ist ,a study of lawmaking, lawbreaking, and reactions to lawbreaking"' (S. 13). 3. Summarisch und punktuell nur seien die folgenden Kapitel notiert. Sie gehören inhaltlich zum erwartbaren Pflicht- und Routinepensum eines Lehrbuchs; in der Ausführung und Akzentuierung sind sie geprägt von den zuvor skizzierten wissenschaftstheoretischen und methodologischen Grundentscheidungen. Die im dritten Kapitel auf 15 Seiten nachgezeichnete disziplingeschichtliche „Entwicklung der Kriminologie" lässt diese nicht - wie weithin üblich - mit der „italienischen Schule" beginnen, sondern mit der seinerzeit „kritischen" Schule der Aufklärung um Beccaria und Bentham. Den Aufbruch und die Aberration der Kriminologie in ihre individualistische „italienische" Täterepoche notiert Kunz nicht ohne die Erinnerung an die damals zeitgleiche - aber unterlegene - gesellschaftliche „französische" Schule um Lacassagne, Tarde und Durkheim, mit der sich die Mainstream-Kriminologie ja bis auf den heutigen Tag schwer tut. Verdienstvoll ist auch die Erinnerung daran, dass der berühmt-berüchtigte Anlage-Umwelt-Streit von der Kriminalpolitik und von Juristen (u.a. F. v. Liszt) in den Kompromiss eines „SowohlAls-Auch" verwandelt und von dort in die Kriminologie als (späterer) ,,multifaktorieller Ansatz" importiert worden ist. Zu vermerken ist schließlich der zweite neue Paragraph dieser vierten Auflage: ,,§ 16 Der Ausbau der Kriminologie in den USA": ,,Die Kriminologie in den USA ist weltweit prägend und richtungsweisend" (S. 97) - eine Feststellung des Verfassers, auf die er des Öfteren zurück kommt. Das vierte, mit 125 Seiten längste Kapitel des Buches lässt in neun Unterabschnitten „Kriminalitäts- und Kriminalisierungstheorien" Revue passieren - der Plural in der Kapitelüberschrift gilt gleichermaßen für die sieben Unterabschnitte, in denen nicht Einzeltheorien, sondern gleichsam Theoriefamilien bzw. -gruppen vorgestellt und erörtert werden: von den „biosozialen" (§ 18) über die „Persönlichkeitstheorien" (§ 19), die „Sozialisationstheorien" (§ 20), ,,Sozialstrukturellen Theorien"(§ 21) bis hin zu den „Kontrolltheorien" (§ 22). Anders als in den meisten Lehr- und Textbüchern, Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 53 auch solchen, die sich auf das Terrain kriminologischer Theoriebildung beschränken, hält Kunz inne in seiner „unendlichen Geschichte" (S. 172) kriminologischer Theorieanstrengungen, um den „Theoriekandidaten" in der Kriminologie vorzustellen, der „der von uns als Verstehensmodell bezeichneten erkenntnistheoretischen Grundhaltung der Sozialforschung zu" (zuordnen) sei (S. 173). Treffend und schön leitet Kunz seine Darstellung und Diskussion des „Labeling Approach" ein: ,,Vergessen Sie alles, was Sie bisher über die Kriminalitätsentstehung gelesen haben! Mit diesem Rat kann man - nur halb im Scherz� die Wende signalisieren, die mit dem ,Labeling Apporach' vollzogen wird". Der Leser mag selbst aufgefordert sein, der Ambivalenz des Verfassers in Bezug auf den Labeling Approach nachzuspüren - nicht Ablehnung, sondern eher Bedauern ist es, mit dem Kunz sein Fazit über diese Theorieposition auf die Formel „Prägender Einfluss und Bedeutungsverlust" bringt (S. l 83ff.). Der Chronologie ihres Auftretens und ihrer Wirkmächtigkeit, nicht ihrer paradigmatischen Positionierung wegen schließt der kriminologische Theoriereigen mit einem Kapitel über „Spätmoderne Theorien" (§ 24). Darunter fasst Kunz Theorien, die für „eine Wende vom soziologischen zum ökonomischen Paradigma" stehen: ,,Auch auf dem Gebiet der Kriminologie avanciert die Ökonomie zur neuen Leitwissenschaft" (S. 19lf.). Die Erörterung dieser Theoriepositionen ist sehr lesenswert, informiert und engagiert, auch nicht sparsam in der Kritik. Vor allem verweist sie schon hier konzeptuell auf Zusammenhänge sozial- und gesellschaftsstruktureller Art, die im Schlusskapitel sehr frontal und nachhaltig zu Worte kommen. In einem bilanzierenden Schlussteil dieses Kapitels erneuert Kunz „angesichts des geradezu anarchischen Nebeneinanders je für sich autonomer Theorien" (S. 213f.) bzw. der „verwirrenden und fatalen Vielfalt von Kriminalitätstheorien" (Herv.i.O.) sein Eintreten für das Verstehensmodell sowie für die qualitative Methodologie. Die Kapitel fünf und sechs enthalten auf rund 130 Seiten die wohl - gemessen an sonstigen Lehrbüchern der Kriminologie - am ehesten erwartbaren Informationen und Inhalte - allerdings in einer erheblich unterdurchschnittlichen Dosierung und einer nicht zu knappen Verfremdung. Im Kapitel fünf geht es um die „Kriminalität als Massenphänomen" (hier ließe sich gewiss ein treffenderer, weniger kulturkritischer Titel finden!), Kriminalität als „aggregiertes" und strukturiertes Merkmal von Gesellschaften und ihren Gruppen - die Methoden ihrer Erfassung über die staatlichen Instanzen (Kriminalstatistik) sowie über instanzenfreie Wege (Dunkelfeld- und Opferforschung). Auch hier schlagen die kriminologischen Grundentscheidungen der ersten Kapitel sichtbar und nachhaltig zu Buche: wenn Durkheims Normalitätsthese mit dem längeren Zitat seiner berühmten Klostermetapher zur Sprache kommt, wenn Kunz um ein „instanzenorientiertes Verständnis" 54 Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 wirbt (S. 235ff.), das „Dunkelfeld" als Wissensproblematik pointiert und sich ausführlich auf Popitz beruft (S. 277). Hier auch holt der Verfasser erneut Wittgenstein zur argumentativen Unterstützung heran. Nur so mag er vielleicht beim Leser Nachdenklichkeit erzeugen für eine für einen Juristen so unerhörte rhetorische Frage: ,,Ist also die im Dunkelfeld befindliche Kriminalität überhaupt ,Kriminalität'"? (S. 278); ob diese allerdings für die geradezu ans Blasphemische grenzende Feststellung reicht, dass es „müssig" sei, ,,nach der Chimäre der , eigentlichen' Wirklichkeit der im Dunkelfeld verborgenen Kriminalität zu fahnden" (S. 281 - Herv.i.O.), dürfte mehr als fraglich sein. Dass der Leser auch nicht auf einige orientierende Befunde aus der offiziellen und instanzenfreien Forschung verzichten muss, sei hier nur noch angemerkt. Erspart bleiben ihm seitenlange Tabellen, Statistiken und Serien und deliktbezogene Einzelkapitel, wie sie zum Standardinventar ordinärer kriminologischer Lehr- und Textbücher gehören. Das sechste Kapitel konfrontiert auf rund 50 Seiten die expliziten Zwecke und Ziele des Strafrechts mit den empirisch und methodisch erfahr- und messbaren tatsächlichen Wirkungen - gemäß dem Selbstverständnis eines durch F. v. Liszt geprägten Strafrechts, das sich „prinzipiell der erfahrungswissenschaftlichen Überprüfung (stellt)", auch wenn „diese ... durch Abschottungsmaßnahmen unterlaufen wird" (S. 312). Diese „Evaluation" - der Reihe nach bezüglich der Generalprävention (S. 315ff.), der Spezialprävention (S. 325ff.), der Amerika-Importe der „incapacitation" (S. 340ff.) sowie des ,just desert" und der „three strikes" (S. 349ff.) - fällt durchweg skeptisch aus, im Falle der Spezialprävention liest es sich so: ,,Der gesamte Erkenntnisstand spricht im Sinne eines ersten - und einstweilen unwiderlegten - Anscheins gegen die bessere spezialpräventive Wirksamkeit härterer Sanktionierung" (S. 336 - Herv.i.O.). 4. Dieses Zitat eignet sich trefflich als Überleitung zum letzten Kapitel dieser Grundlegung - in meiner Einschätzung des aufregendsten und ,innovativsten' Teils dieses Buches - und für die deutsche Kriminologie. Unter dem Titel „Die Kriminalpolitik in der Spätmoderne und ihre gemeinsinnorientierte Alternative" gelingt Kunz eine ebenso schnörkellose wie eindringliche Analyse der vorherrschenden repressiven kriminalpolitischen Tendenzen und der sie treibenden gesellschaftlichen, vor allem ökonomischen Faktoren und Kräfte, wie sie mir in dieser pointierenden Bündigkeit und Plausibilität in der deutschen Diskussion bislang nicht begegnet ist. Die 60 Seiten dieses Schlusskapitels, von denen zwei Drittel der spätmodernen Kriminalpolitik und der Rest ihren „Alternativen" gewidmet sind, verdienen monographische Selbstständigkeit und nachhaltige Aufmerksamkeit. Einige Kapitelstichworte mögen dem Leser Richtung und Tendenz der Argumentation vermitteln: ausgehend vom „Bedeutungsverlust der Anliegen einer integrativen Sozialpolitik und der Reintegration der Straffälligen" (S. 357ff.), befördert durch eine „Angstkultur" (S. 360ff.) sowie durch die PhäKrim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 55 nomene von „Politisierung der Sicherheit und Prestigeverlust von Expertentum" (S. 364ff.) gelangt Kunz zu den kriminalpolitischen Antworten auf die so diagnostizierte Situation. ,,Kommunale Kriminalprävention" (S. 367ff.), ,,Vorbeugende Überwachung" (S. 368ff.), ,,Null-Toleranz" (S. 370ff.), ,,Käufliche Sicherheit" (S. 373), ,,Symbolisches Strafrecht gegen gesellschaftliche Verunsicherung" (S. 376ff.), ,,Die Wiederentdeckung des Opfers" (S. 381ff.)- diese allseits bekannten Parameter (post)moderner Kriminalpolitik finden Eingang in die Argumentation, die Kunz insgesamt auf den Nenner der „Vergesellschaftung durch Abschottung" bringt (S. 386ff.). Über die generelle Richtung der Kriminalpolitik findet Kunz diese Worte: ,,,Bissige' Botschaften wie 'tough on crime' oder 'war on drugs' wurden trotz ihrer erstaunlichen Simplizität zu offiziellen Devisen der Kriminalpolitik" (S. 362 - Herv.i.O.). Die zumindest rhetorisch boomende kommunale Kriminalprävention erscheint ihm ein „Sammelsurium des guten Willens" zur Kompensierung von „Kürzungen staatlicher Mittel für soziale Projekte" (S. 368). Für die „Null-Toleranz"-Strategie, dessen New Y orker Mann der Tat, W. Bratton, der durch zahlreiche deutsche Polizeipräsidien getourt ist, hat Kunz nur Häme übrig - ,,die Devise (sollte) ehrlicherweise ,Kein Pardon,far Nichts und wieder Nichts' lauten" (S. 3 73 - Herv.i.O. ). Auch auf die Frage nach den „Triebkräften" dieser Kriminalpolitik hat Kunz sehr eindeutige Antworten. Was zunächst ihre geografische Herkunft angeht, macht er die USA - an dieser Stelle erneut und noch gewichtiger - „zum alleinigen Trendsetter auch für die Kriminalpolitik" (S. 357) - eine Feststellung, gegen die sich bei einem kürzlichen deutsch-französischen Workshop im Freiburger Max-Planck-Institut über „L'envie de punir - recherches sur l'usage de la sanction" eine geradezu „Morgensternsche" Front der Ablehnung prominenter Kriminologen artikuliert hat.2 Als kriminologische und kriminalpolitische Faktoren identifiziert Kunz die „Angstkultur und die Diskreditierung des Expertentums" als spezifische „Triebkräfte einer neuen Präventionsbewegung, welche Kriminalprävention als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe versteht" (S. 367). Gleichsam als überwölbenden Makrofaktor dieser Entwicklung sieht Kunz - und diese Feststellung folgt unmittelbar auf seine Bemerkung über die kriminalpolitische „Leitwolf-Rolle" (F.S.) der USA- die „in den USA radikal vollzogene neoliberale Wende", die nicht nur den „Stil der spätmodemen Kriminalpolitik" präge, sondern durch diese auch „zum Durchbruch" verholfen werde. 2 Es handelte sich um ein eintägiges - 18.3.05 - ,,Interlabo" im Rahmen des GERN (Groupe europeen de recherche sur les normativites). Christian Morgenstern hat bekanntlich die literarische Figur des Palmström kreiert, dessen Näherung an die Wirklichkeit dem berühmten Prinzip folgte, ,,dass nicht sein kann, was nicht sein darf'. Kunz selbst war Zeuge dieses Beispiels wissenschaftlicher Realitätsleugnung, deren nachhaltigste Ausprägung bei den französischsprachigen Kollegen anzutreffen war. 56 Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. l Obwohl nicht expliziter Anspruch und keine herausgehobene Bezugnahme durch den Autor, liest sich dieser abschließende Part des Buches in seinen prägenden Passagen wie eine Art Kurz-Version von D. Garlands „Culture of Control". Insbesondere der im Untertitel von Garlands Buch - ,,Crime and Social Order in Contemporary Society" - formulierte Bezugsrahmen, die Analyse von Kriminalität und Kriminalpolitik wieder anschlussfähig an Gesellschaft und Gesellschaftsanalyse zu machen, ist mit ein Gütesiegel von Kunz' Zugriff auf seinen Gegenstand. Ich zögere deshalb nicht, den Eingangssatz der Rezension von Garlands Analyse im renommierten „American Journal of Sociology" auf insbesondere diesen Part von Kunz' Arbeit zu beziehen: "This is sociology at its best."3 Auch "criminology at its best", füge ich gegen alle Kritiker hinzu, die immer noch meinen, es gäbe einen außergesellschaftlichen Rest von Kriminalität und Kriminalpolitik. Dabei gehe ich davon aus, dass die nächste Auflage des Buches weitere Überarbeitungen, Ergänzungen und Präzisierungen erfährt. Diese könnten sich etwa auf das Stichwort der „Makrokriminalität" beziehen, deren staatlicher Bezug im Sinne von H. Jäger m.E. zu kurz kommt; ebenso verdient die Diskussion um das „Feindstrafrecht" einen größeren Platz. Dass Kunz im allerletzten Teil seines Lehrbuchs gegen seine theoretischen und empirischen Befunde die normative Vision einer „Gemeinsinnorientierten Kriminalpolitik" (S. 393ff.) setzt, lässt sich freilich ein wenig als kontrafaktisches Dementi des Vorangegangenen lesen. Im Namen einer solchen „alternativen Kriminalpolitik" verweist er auf „pragmatische Richtungsänderungen" in Form einer „Umorientierung auf Makrokriminalität", einer „Minimalisierung der Übelzufügung durch Strafe" und einer „Abwendung förmlicher Sanktionierung" (S. 394ff.) und kommt damit - mit einer allerdings wesentlich leiseren Stimme - auf die schon früher in die Argumentation eingeführte kriminalpolitische „Doppelstrategie" des „Weniger" und „Anders" des Strafens zurück. Oder walten weniger Analyse und Einsicht als die professionelle Attitüde der Loyalität im Dienste eines (humanen) Strafrechts? Sein abschließendes Plädoyer „für einen ,bürgerlichen' Umgang mit Kriminalität" (S. 408) ist eines mit gespaltener Zunge. Kunz versucht sich gegen den Verdacht eines wohlfeilen und realitätsfernen Voluntarismus dadurch zu wappnen, dass er den Leser immer wieder an die unfreundliche Realität erinnert, indem er einerseits die „alternative Kriminalpolitik" als dem „Zeitgeist widersprechend" (S. 393) apostrophiert, lapidar erkennt und erklärt: ,,Die Zeit reformatorischer Aufbruchstimmungen ist vorbei. Die Anliegen der Liberalisierung und der Humanisierung des Strafrechts sind derzeit hauptsächlich als Zielscheibe eines populistischen law and order-Denkens gefragt" (S. 400). Andererseits erscheint ihm das Kontrastmodell der derzeitigen Renaissance 3 Verfasser dieser Rezension ist David Lyon (American Journal of Sociology 109, 2003: 258f.). Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 57 einer repressiven Kriminalpolitik angesichts der durch „Rezession und Arbeitslosigkeit, in Deutschland verdoppelt durch Folgeprobleme der Wiedervereinigung" geschürten sozialen Konflikte ein nahezu „unabweisbares Bedürfnis" nach dem Strafrecht zu nähren: ,,Scheinen die Ursachen unbehebbar, wünscht man sich um so mehr ein klares Zeichen gegen die Folgen - und welches Zeichen wäre eindrücklicher als das des Strafrechts?" (S. 409f.). Der diese „Grundlegung der Kriminologie" beendende Rekurs auf die politische Trinität der französischen Revolution mag manchem etwas zu pathetisch klingen, sachlich und in der Formulierung weniger zurück genommen sind gesellschaftspolitische Folgerungen nach einem neuen „Gesellschaftsvertrag", wie sie etwa von J. Simon (1993) und R. Dahrendorf (1992) bereits vor etlichen Jahren erhoben worden sind. III. Einige abschließende Überlegungen führen mich von diesem Buch fort. Ich möchte einen - zugegeben: etwas beiläufigen und keineswegs systematischen, eher selektiven4 - Versuch der Positionierung dieses Lehrbuchs der Kriminologie unter den ca. ein Dutzend verfügbaren und aktuellen deutschsprachigen Lehr- und Textbüchern der Disziplin unternehmen. Dabei geht es mir nicht etwa um eine Art Koreferat zur kürzlichen Ein- und Abschätzung der deutschsprachigen Kriminologie durch ihren notorischen Chronisten und Historiographen, den langjährigen Münsteraner Kollegen H.J. Schneider, obwohl meine Rezension des Buches von Kunz sich offensichtlich kontrapunktisch zu der von Schneider verhält und obwohl auch ich rückhaltlos seiner - gänzlich unerwarteten - Schlussfeststellung nur zustimmen kann: ,,Deshalb gehört die Zukunft der sozialwissenschaftlichen Richtung der deutschsprachigen Kriminologie"5 (Schneider 2004: 520, Herv. FS)- zustimmen „könnte", muss ich korrigieren: wenn nur das etwas eigenwillige Verständnis Schneiders von den Sozialwissenschaften dem nicht entgegen stehen würde: das hier besprochene Buch von Kunz rechnet er jedenfalls nicht zu den Sozialwissenschaften, sondern verpasst ihm das disziplinlose Etikett „konstruktivistisch". Allerdings geht es mir auch nicht nur um einen Vergleich der kriminologischen Texte dieses Genres im gleichsam wissenschaftlich bzw. kriminologisch luftleeren Raum. Zunächst ein paar äußere Beobachtungen. Unter den 4 Mein Blick hat sich erst gar nicht auf ältere Lehrbücher (Brauneck, Kaufmann, Mannheim) oder solche, die nur eine Auflage erfahren haben (Herren, Lüderssen), auf die übrigen ebenfalls nicht vollständig gerichtet. Eher zufälliger Ausgangspunkt waren dabei zwei von H.J. Schneider bzw. Th. Feltes stammende Äußerungen über die deutsche kriminologische (Lehrbuch-) Welt - freilich in je anderer Pointierung. 5 Bei den vier Lehrbüchern, die Schneider ins Visier nahm, handelt es sich neben dem hier diskutierten von Kunz um diejenigen von P.-A. Albrecht, dem Schweizer M. Killias sowie B.-D. Meier. 58 Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 vergleichbaren Lehr- und Textbüchern haben es zwei zu mittlerweile zweistelligen Auflagen gebracht: unerreicht ist H.-D. Sehwinds „Kriminologie - eine praxisorientierte Einführung" (zuerst 1986), deren mittlerweile 15. Auflage sich seither fast im jährlichen Rhythmus um jeweils eine weitere erhöht hat - und das obwohl sich etwa der Soziologe unter den Kriminologen mehr als verkannt fühlt, wenn er sich in seiner Methode auf „die statistische Massenbeobachtung" reduziert, den „Etikettierungsansatz (Labeling Approach)" disziplinär trotz seiner theoriesystematischen Zugehörigkeit zum „interpretativen Paradigma" der Soziologie nicht dort, sondern unter einer disziplinneutralen Rubrik (,,Ergänzende Erklärungsversuche und Integrationskonzepte") vorgestellt findet (Schwind 2005: 9 und l 50ff. ): welche Duplizität der Ereignisse! Tugend und (Auflagen)Stärke der Schwindsehen Kriminologie liegen deshalb wohl eher im Didaktischen und in seiner - und seines Verlages - Marketing-Strategie als in seiner unbedingten Disziplinauthentizität. In zweistellige Auflagenhöhe hat es auch G. Kaisers „Kriminologie. Eine Einführung in die Grundlagen" gebracht, allerdings mit der 10. und vorerst letzten Auflage im Jahre 1997 (zuerst 1971) etwas unverständlich in Diskontinuität geraten. Signalisiert dies eine gewisse Erschöpfung des Fortschreibungspotenzials seiner kriminologischen „generativen Grammatik" oder sollte sein enzyklopädischer Ehrgeiz und seine Theorieängstlichkeit zu Gunsten einer Überforderung der Empirie etwas nachfragehinderlich geworden sein? Unter den - nach Auflagenhöhe und -intervall - danach rangierenden Lehrbüchern sticht das von Kunz sichtbar heraus. Innerhalb von zehn Jahren zur vierten Auflage gelangt, wird es im Auflagenrhythmus von keinem anderen deutschsprachigen Lehrbuch erreicht.6 Über die Gründe lässt sich wiederum nur spekulieren. Ob es sein - gegenüber nahezu allen anderen Lehrbüchern - geradezu offensiver Verzicht auf die ausführliche und detaillierte Wiedergabe kriminalstatistischer Daten aus der Hell- und Dunkelwelt der Kriminalität ist; ob es seine ebenso offensive - und seriöse - Diskussion von Problemen und Arten kriminologischer Theoriebildung ist, die auch vor Erkenntnistheorie nicht halt macht; ob es gar seine unverhohlene Anerkennung von Lied und Leistung der „kritischen" Kriminologie und deren eindringende und nachhaltige Beförderung des kriminologischen Denkens insgesamt und überhaupt ist, einschließlich übrigens der von dem erwähnten Chronisten seit Jahren tot beschworenen Labeling-Theorie; ob es die luzide und dezidierte Erörterung der beiden konträren kriminalpolitischen Modelle und Konzepte ist: jeder dieser Faktoren mag zum literarischen, verlegerischen - und damit studentischen - Erfolg dieser Grundlegung seinen Beitrag leisten. 6 Das Lehrbuch von U. Eisenberg, Kriminologie, ist gerade in 6. Auflage erschienen, allerdings bereits mehr als doppelt so lange unterwegs als das von Kunz. Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 59 Vielleicht noch dies zum Abschluss - und als Auflösung des Geheimnisses: ,,Deutsche Kriminologie - Quo Vadis?", so fragte etwas prätentiös und erwartungsträchtig im Jahre 2000 Th. Feltes nach Stand und Schicksal der deutschen Kriminologie - übrigens in der gleichen Zeitschrift, in der auch H.J. Schneider seiner Chronistenrolle vier Jahre später gefrönt hat - Gohdammer's Archiv für Strafrecht, der ältesten Fachzeitschrift für das Strafrecht. Fehes stellte diese Frage auch am Beispiel und aus Anlass der Rezension eines kriminologischen Lehrbuchs: der damals 10. Auflage seines Lehrstuhlvorgängers Schwind (Schneider hat für seine Standortbestimmung vier Lehrbücher herangezogen). Zu Recht beklagt Fehes auf der Suche nach der Zukunft der deutschen Kriminologie den vergleichsweise unterentwickelten Stand der deutschen Kriminologie, geht mit ihren prominenten Vertretern alles andere als zimperlich um, wenn er ihnen Präsenz in „internationalen KriminologenOrganisationen" und Aufgabe des „Heimatlandes" vorhält: ,,Aufgabe aufgrund eigener Unfähigkeit?" (Feltes 2000: 164) Unbedingte Zustimmung verdient auch Feltes' Klage über die kriminalpolitische Kritiklosigkeit der deutschen Kriminologie gegenüber dem „aktuellen Zeitgeist" - allerdings: die schon damals in zweiter Auflage greifbare, hier verhandelte Ausnahme von der Regel kommt bei ihm nicht zu Wort - wie auch P.-A. Albrechts (2005) kriminologische und kriminalpolitische Arbeiten trotz ihrer schonungs- und kompromisslosen, ja: kassandrischen Kritik an der gegenwärtigen Kriminalpolitik sein vernichtendes Verdikt gegen die deutsche Kriminologie - außer der im Lehrbuch Sehwinds repräsentierten - nicht zu relativieren vermochten. Was Feltes indessen mit dem Kollegen Schneider teilt, ist seine Lust am vermeintlichen Untergang der kritischen Kriminologie - ja, sie macht beide regelrecht blind gegen alle Stimmen und Spuren des Gegenteils.7 Den Auflagenerfolg des Sehwindsehen Lehrbuchs als Zeichen dafür zu nehmen, dass „möglicherweise ... die ,Kritische Kriminologie' (sofern es sie jemals, gemessen an ihrem eigenen Anspruch, gegeben hat) längst tot (ist)" (Fehes 2000: 163) kann man wirklich nur als Beispiel für den sprichwörtlichen „Wunsch als Vater des Gedankens" nehmen, der im Verfasser - laut eigenem Bekenntnis und sich selbst zitierend - offensichtlich schon lange rumort. Die Freude, so scheint mir, ist verfrüht, und Scha7 Dass Feltes den verfolgenden Ehrgeiz gegenüber der kritischen Kriminologie bis ans Ende dieser Tage nicht los wird, ist jüngst in der „Monatsschrift" nachzulesen. Etwas selbstverliebt und -gerecht berichtet er vom „Ereignisjahr" 1971, in dem - ,,zufällig im gleichen Jahr" - er sein Studium begonnen habe, ,,Feest & Lautmann (1971) einen stark von ideologischer Kritik geleiteten Sammelband veröffentlichten", dem er - zusammen mit dem ein Jahr später erschienenen „Klassiker" von Feest und Blankenburg über die Definitionsmacht der Polizei - die nachfolgende Wirkung attestiert: „Diese beiden Bücher haben - wie wir [? - FS] inzwischen wissen - lange Jahre das Verhältnis zwischen Polizei und Wissenschaft gleichermaßen geprägt und gestört. Es dauerte etwa 20 Jahre, bis dieses Verhältnis wieder einigermaßen gekittet wurde" (Feltes/Punch 2005: 27). 60 Krim. Journal, 38 .. Jg. 2006, H. 1 denfreude, wie sich erneut an diesem Beispiel zeigt, ihr unzuverlässigster und heimtückischster Ratgeber und Nährboden. Nicht nur von Feltes in seiner hier zitierten Richtungssuche der deutschen Kriminologie, sondern schon von anderen ist das Fehlen eines „Lehrbuchs zur ,kritischen' Kriminologie" notiert worden - nur selten allerdings hämisch, meistens bedauernd und als Desiderat. Beide Stimmen haben mit dem Verweis auf das Lehrbuch von Kunz Anlass, die Tonlage zu mildem. Dass Kunz darauf verzichtet, diesen Anspruch plakativ und explizit zu reklamieren, hat zwar den Nachteil, dass einige ihn nicht erkennen, jedoch den nicht hoch genug zu veranschlagenden Vorteil, dass Kritik als die Essenz von Wissenschaft auch für die Kriminologie als unverzichtbarer Bestandteil institutionalisiert wird. Literatur Albrecht, Peter-Alexis (2005): Kriminologie. Eine Grundlegung zum Strafrecht. Ein Studienbuch, 3. neu bearb. Aufl., München. Dahrendorf, Ralf ( 1992): Ein neuer Gesellschaftsvertrag, Stuttgart. Eisenberg, Ulrich (2005): Kriminologie, 6. überarbeitete Aufl., München. Feltes, Thomas (2000): Deutsche Kriminologie - Quo Vadis?, in: Goltdammer's Archiv 147, 161-165. Feltes, Thomas/Punch, Maurice (2005): Good People, Dirty Work. Wie die Polizei die Wissenschaft und die Wissenschaftler die Polizei erleben und wie sich Polizeiwissenschaft entwickelt. Ein persönlicher Erfahrungsbericht, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 88, 26-45. Garland, David (2001 ): The Culture of Control, Oxford. Kaiser, Günther (1997): Kriminologie. Eine Einführung in die Grundlagen, 10. Aufl., Heidelberg. Schneider, Hans J. (2004): Die deutschsprachige Kriminologie der Gegenwart. Kritische Analyse anhand der Besprechung von vier kriminologischen Lehrbüchern, in: Goltdammer' Archiv für Strafrecht 151, 503-520. Schwind, Hans-Dieter (2005): Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, 15. Aufl., Heidelberg. Simon, Jonathan (1993): Poor People. Parole and the Social Control of the Underclass, 1890 -1990, Chicago/London. Siebenschön 35, 22529 Hamburg, E-Mail: sack@uni-hamburg.de Krim. Journal, 38. Jg. 2006, H. 1 61 "


der 3. Auflage von Marek Fuchs www.socialnet.de; www.amazon.de ; Horst Schüler-Springorum: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 86. Jahrgang - Heft 3 - 2003, S. 240-245;Christian Grafl: Österr. Juristenzeitung [2003] 11, S. 440 (pdf, 8KB)

der 1. Auflage von Jörg Arndt Rezension Arndt






Die wissenschaftliche Zugänglichkeit von Kriminalität. Ein Beitrag zur Erkenntnistheorie der Sozialwissenschaften

2008 Deutscher Universitäts-Verlag und VS Verlag für Sozialwissenschaften VS Research130 S.I SBN: 978-3-8350-7018-9 25.90 EUR / 45.90 Sfr.
Auch als eBook pdf .
ISBN: 9783835070189
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Leseprobe: Extraits:
https://books.google.ch/books?hl=de&lr=&id=wYxGPQWGKvUC&oi=fnd&pg=PA7&dq=Die+wissenschaftliche+Zug%C3%A4nglichkeit+von+Kriminalit%C3%A4t&ots=jc_hgtySPz&sig=L1q7xZI85VzTen9YNtWLGdMie_M&redir_esc=y#v=onepage&q=Die%20wissenschaftliche%20Zug%C3%A4nglichkeit%20von%20Kriminalit%C3%A4t&f=false



Aus dem Vorwort: Traditionell versteht sich die Kriminologie als erfahrungswissenschaftliche Disziplin, die Kriminalität mittels quantifizierender Methoden der Sozialforschung möglichst rational zu begreifen sucht. In seiner für die sozialwissenschaftliche Theoriedebatte ertragreichen Standortbestimmung kritisiert Karl-Ludwig Kunz den trügerischen Schein objektiver Tatsachenbeobachtung. Die Auseinandersetzung damit, ob wirklich gezählt wird, was man zu zählen vorgibt, und was es bedeutet, nur „Indikatoren“ für das eigentlich Interessierende erheben zu können, schafft die Basis dafür, die Kriminologie an einem kulturwissenschaftlichen Horizont auszurichten.



Besprechungen:

Michael Walter, MSchrKrim 92. Jahrgang - Heft 4 2009, S.414-416;

Jan Werheim, Soziologische Revue 3/2010: "Es ist ein grosser Verdienst von Kunz, derzeit ein solches Buch auf den Markt gebracht zu haben. Man wünscht sich eine weite Verbreitung und am besten eine doppelte Neuauflage: eine als Einführungs- und Lehrbuch verfasste, und eine etwas weniger redundant argumentierende und dafür noch stärker wissenschaftstheoretisch orientierte Fassung [...]."

Holger Plank, Polizei Newsletter, http://www.polizei-newsletter.de/books/2015_Rezension_Karl-Ludwig_Kunz_Plank.pdf






Soziale Reflexivität und qualitative Methodik. Zum Selbstverständnis der Kriminologie in der Spätmoderne (Hrsg. mit C. Besozzi)

2003, 229 S. ISBN 3-258-06657-4 (Haupt), Reihe: Schweizerische Kriminologische Untersuchungen.Beiträge von H.-J. Albrecht (Freiburg i. Br.), Claudio Besozzi (Quebec/Kanada), Byung-Sun Cho (Korea), Raffaele de Giorgi (Lecce/Italien), Heike Jung (Saarländische Universität), K.-L. Kunz (Bern), Ronnie Lippens (KeeLe University/GB), Gabriele Löschper (Hamburg), Tamar Pitch (Univ. di Camerino/Italien), Fritz Sack (Hamburg), Karl F. Schumann

Besprechung: 








Bürgerfreiheit und Sicherheit. Perspektiven von Strafrechtstheorie und Kriminalpolitik

Bern, Berlin, Bruxelles, Frankfurt am Main, New York, Oxford, Wien (Peter Lang) 2000244 Seiten. ISBN 3-906764-42-7

Besprechung:

Marcel A. Niggli: Schweiz. Zeitschr. f. Strafrecht 119 (2001), 99 f.








Kriminalpolitik in Entenhausen Vom Umgang mit Kriminalität bei Micky Maus & Co. (mit Roger Sidler)

Basel, Genf, München (Helbing & Lichtenhahn) 1999 114 Seiten. ISBN 3-7190-1769-9
DOI: 10.13140/2.1.4466.5129


TV-Sendung dazu

Besprechungen:

Michael Stolleis: Frankfurter Allgemeine Zeitung 3.12.1999: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/rezension-sachbuch-die-polizei-laesst-mit-sich-spassen-11312348.html

"Diejenigen Erwachsenen, die nicht vergessen haben, dass sie einmal Kinder waren, kennen sich in Entenhausen aus, in jener amerikanischen, aber doch welthaltigen Stadt, die dank der Imagination von Millionen Lesern real existiert. Unzählige Abenteuer sind dort bestanden, aber ebenso unzählige Straftaten begangen worden. Nicht nur der notorische und schwer kriminelle Kater Karlo samt seinen düsteren Gehilfen sowie die nicht resozialisierbare Panzerknacker-Bande verkörpern hier die deviante Seite des Menschlichen, es sind leider auch Donald und Dagobert, Gustav Gans, die sympathischen Neffen, Klaas Klever, Mac Moneyac und andere, die jedenfalls gelegentlich kleinere Straftaten begehen. Der staatsnah operierende Privatdetektiv Micky Maus und sein schwachköpfiger Freund Goofy werden freilich kaum straffällig - aber diese platte Vorbildlichkeit scheint auch ihre Schwäche zu sein.

Die hier zu präsentierende gediegene schweizerische Untersuchung füllt eine schon seit langem schmerzlich empfundene Lücke. Sie legt eine im Anschluss an Ulrich Oevermanns "Objektive Hermeneutik" entwickelte Entenhausener Handlungstheorie zu Grunde und untersucht vergleichend die Handlungsstrukturen und Straftaten in den beiden Jahrgängen der "Micky Maus" 1952 und 1995, und zwar getrennt nach Duck- und Micky-Episoden. Die dabei beobachtete historische Entwicklung ist verblüffend: Micky, der Legalist, der unermüdliche Verfolger der Kriminalität, hat im Laufe der Jahrzehnte erheblich an Terrain gegenüber dem zur Identifikation einladenden menschlichen Helden Donald verloren. Gerade die Neigung zum Ausagieren innerer Spannungen ohne Rücksicht auf das (hier zu Grunde gelegte schweizerische) Strafgesetzbuch macht Donald zum allgemeinen Liebling.

Aber auch die Szene hat sich verändert. 1952 spielten sich die Konflikte und Straftaten der Ducks im Binnenbereich von Familie und Stadt ab, während sie sich 1995 im Zeichen der Globalisierung der Entenhausener Konzerne ins Ausland, ja in den Weltraum verlagert haben. Das zwingt die Ducks, jedenfalls in Zeiten der Bedrohung, zusammenzuhalten. Demgegenüber verharren Privatdetektiv Maus und Kommissar Hunter bei der Bekämpfung der heimischen Kriminalität. Jeder ihrer Siege im Einzelfall demonstriert ihre strukturelle Ohnmacht; denn im nächsten Heft ist die Kriminalität wieder da, frisch wie zuvor. Wie 1952, so spielt auch 1995 Frauenkriminalität keine wesentliche Rolle; man denke an Daisy und Minnie oder gar an Oma Duck! Einzig Gundel Gaukeley verkörpert das verführerische "Böse".

Die Autoren schreiben, trotz dem Buchtitel, nicht wirklich über "Kriminalpolitik"; denn die gibt es in einem geschlossenen System wie Entenhausen nicht. Sie arbeiten vielmehr an einer Kriminalsoziologie. Dazu gehört eine solide Statistik, eine Typologie der Täter und der Taten sowie ein sowohl kriminologischer als auch medientheoretischer Erklärungsansatz. Nur Letzterer liefert beispielsweise den Schlüssel zu der Beobachtung, dass etwa Drogen- und Sexualdelikte fehlen. Obwohl die Untersuchung viel Licht auf Entenhausens Nachtseite wirft oder jedenfalls bekannte Phänomene in die bengalische Beleuchtung soziologischen Vokabulars taucht, bleiben wichtige Fragen ungelöst: Wie erklären sich die "idiosynkratischen Handlungsorientierungen" (Fritz Scharpf) zwischen den Figuren sowie zwischen Dagoberts Kapitalismus und der Kriminalität der Panzerknacker? Sie scheinen einander zu hassen, aber sie begehren sich auch - vielleicht sind sie sogar identisch, wenn man an Proudhons "Eigentum ist Diebstahl" erinnern darf? Stellt Kriminalität die zentrale Rechtfertigung für den ungeheuren privaten und öffentlichen Sicherheitsaufwand, für Polizei und Staat dar? Sind die Panzerknacker, Gundel Gaukeley und Kater Karlo Projektionen der Angst, Ikonen des Bösen in uns oder nur Pappfiguren zur Legitimation der Sozialkontrolle? Fragen über Fragen. Die vorliegende kriminologische Untersuchung der Entenhausener Devianz ist ein erfreulicher Anfang. Weitere interdisziplinäre Studien mögen folgen. Kinder jedoch brauchen sie nicht zu lesen."

Onna Coray, Der Tagesspiegel 15.2.1989, https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/mickymaus-als-hueter-der-inneren-sicherheit/30292.html:

"Strafrechtsprofessor untersucht Kriminalität in EntenhausenVON ONNA CORAY (AP) BERN.Mickymaus hat sich in den vergangenen fünf Jahrzehnten vom kleinen Gauner zu einem vorbildlichen Privatdetektiv gewandelt.Zu diesem Schluß kommt der Berner Strafrechtsprofessor Karl-Ludwig Kunz, der sich Disney-Comic-Heftchen vorgenommen und die Entwicklung der Kriminalität in Entenhausen untersucht hat.Kunz stellte fest, daß sich der Umgang mit der Kriminalität - vor allem aber Protagonist Micky - zwischen den Heftchen der Jahrgänge 1952 und 1995 markant verändert hat. Zusammen mit dem Historiker Roger Sidler belegt Kunz in seiner Untersuchung zur "Kriminalpolitik in Entenhausen" den Wandel mit einer Kriminalstatistik aller Mickymaus-Heftchen der Jahrgänge 1952 und 1995, und zwar nach den Kriterien des schweizerischen Strafgesetzbuchs.Während danach die Kriminalität in den Comics von 1952 noch als ein spielerisches, oft chaotisches Ausleben von Individualität dargestellt wird, hat sich das Verbrechen 1995 zu einer gesellschaftlichen Pest entwickelt, die es mit handgreiflicher Eigeninitiative auszumerzen gilt. Am markantesten zeigt sich dieser Wandel an der Figur von Micky.Brachte er es 1952 immerhin auf sieben Straftaten, hat er sich 1995 zum vorbildlichen Privatdetektiv mit einem Saubermann-Image gewandelt.Die Comics von 1995 ermöglichen laut Kunz der Leserschaft zudem eine klarere Trennung zwischen "Guten" und "Bösen" als jene von 1952.Waren die Figuren 1952 als Täter und Opfer noch austauschbar, gibt es laut Kunz 1995 klar definierte Rollen, wobei die Täter zunehmend anonym sind oder der "Unterwelt" von Entenhausen zugeordnet werden.In diesem Wandel spiegele sich der Zeitgeist: Das zur Neige gehende Jahrhundert präsentiere sich gerne als ein solches, das die Feindbilder verloren habe.Umso zentraler werde die "innere Sicherheit". Die Kriminalstatistiken belegen, daß die Figuren des Enten-Klans um Donald Duck weit häufiger strafrechtlich auffällig werden als der Mäuse-Klan: Lag die Zahl der in den Enten-Episoden festgestellten Delikte 1952 noch bei 121, stieg sie 1995 auf 804.In den Mäuse-Episoden stieg die Zahl der Delikte in der gleichen Zeit von 61 auf 310.1995 wie bereits 1952 werden am häufigsten die "klassischen" Delikte gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen sowie gegen die persönliche Freiheit verübt. Weisen Donald, Dagobert und Co.eine unverändert hohe Straftatenquote auf, so hat sich die Täterstatistik bei den Mäuse-Episoden grundlegend verändert.Die Bereitschaft zum Begehen von Straftaten ist bei Micky und seinen Freunden 1995 drastisch gesunken, und Kater Karlo verübt mit 49 Straftaten mehr Delikte als der ganze Mäuse-Klan zusammen. Die Solidarität innerhalb der Klans im Kontrast zu der Anonymität im übrigen Entenhausen gewährleistet, daß sich die Leserschaft in den Klans heimisch fühlt.Die Klans werden als von dem übrigen Entenhausen abgeschottete Friedensbezirke dargestellt, die sich ein eigenes Recht geschaffen haben.Ihre partikularen Interessen verfechten sie auch mit strafbaren Handlungen und ähneln laut Kunz damit klassischen kriminellen Gegengesellschaften wie Mafia oder Camorra. Kunz, der mit seiner Untersuchung Neuland betreten hat, hat seine Erkenntnisse diesen Winter in einer Vorlesung an der Universität weitergegeben.Der Strafrechtsprofessor bekennt sich als ehemals eifriger Leser von Mickymaus-Heftchen.Er findet die Figur von Donald mit all seinen menschlichen Schwächen die beste.Daß er den neuen Micky als vorbildlichen Privatdetektiv langweilig findet, ist laut Kunz mit seiner Funktion als Strafrechtsprofessor durchaus vereinbar: "Ein Theologe braucht schließlich auch nicht fromm zu sein".

Hermann Unterstöger, Süddeutsche Zeitung 22.11.1999; 

Benedikt Eppenberger: Der Bund 8.11.
1999; 










Das strafrechtliche Bagatellprinzip. Eine strafrechtsdogmatische und kriminalpolitische Untersuchung
Schriften zum Strafrecht, Band 57Berlin (Duncker & Humblot) 1984370 SeitenISBN 3-428-05675-2

Besprechungen:

Günter Stratenwerth: Schweiz. Zeitschr. f. Strafrecht 105 (1988), 245; 

Heinz Zipf, Zeitschr. für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 98 (1986), 89; 

Günther Kaiser, Schweiz. Juristenzeitung 1986, 397; 

Franz Streng, Kriminologisches Journal 1986, 235; 

Jürgen Baumann, Neue Jurist. Wochenschrift 1985, 1948; 

Bernd Wehner, Kriminalistik 39 (1985), 168







Die analytische Rechtstheorie: Eine "Rechts"- theorie ohne Recht? Systematische Darstellung und Kritik
Schriften zur Rechtstheorie, Heft 59. Berlin (Duncker & Humblot) 1977, 142 Seiten ISBN 3-428-03881-9

Besprechungen:

Gertrude Lübbe-Wolff: Rechtstheorie 11 (1980), 507; 

Michel Villey, Archives de Philosophie du droit 23 (1978), 439; 

Robert Walter, Juristische Blätter 1979, 168; 

Bibliographie der Sozialethik XI (1977-79), 519; 

V. Kube, Österr. Zeitschr. f. Öffentl. Recht 29 (1978), 382; 

J. Leyten, Nederlands Juristenblad 1978, 226